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Foto: ©Diakonie/Annette Schrader

Senioren mit Pflegebedarf

Bei Pflege- oder Informationsbedarf und individuellen Problemlagen sprechen Sie uns bitte direkt an – wenden Sie sich hierfür unter den angegebenen Kontaktdaten direkt an unsere qualifizierten Pflegefachkräfte, die Ihnen in einem persönlichen Gespräch sehr gerne behilflich sind.

 

An dieser Stelle wird auf die darüber hinausgehenden unterschiedlichen Möglichkeiten einer Beratungsleistung eingegangen:

  • Erstbesuch (Erstattung über Pflegeversicherung bei Neueinstufung, Höherstufung oder Aufnahme eines neuen Kunden),
  • Beratungseinsatz (verpflichtend bei Bezug von Pflegegeld),
  • Pflegeberatung (über den von der Pflegekasse gegenüber Ratsuchenden benannten für sie persönlich zuständigen Pflegeberater)

Erstbesuch

Inhalte eines Erstbesuches können sein:

  • Erstellen einer Pflegeanamnese
  • Feststellung des Hilfebedarfes inkl. der Ressourcen und Fähigkeiten des Pflegebedürftigen
  • Feststellung, welche Leistungen innerhalb des Pflegeprozesses durch den Pflegebedürftigen, Angehörige, sonstige Pflegepersonen, ergänzende Dienste erbracht werden
  • Information über weitere Hilfen
  • Feststellung, ob und ggf. welche Pflegehilfsmittel organisiert werden müssen und ggf. Organisation der Pflegehilfsmittel
  • Abstimmung der vom Pflegebedürftigen auszuwählenden Leistungen
  • Erstellen eines Kostenvoranschlages und die Vorlage bei der zuständigen Pflegekasse
  • Erstellen eines Pflegeplanes
  • Organisation und Koordination der Pflege

Pflegegeld

Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach § 37 SGB XI beziehen,
haben verpflichtend gemäß § 37 Absatz 3 Satz 1 SGB XI

  • bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich einmal,
  • bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einmal einen Beratungseinsatz abzurufen.

Darüber hinaus haben Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 sowie Pflegebedürftige, die Pflegesachleistungen von einem ambulanten Pflegedienst beziehen, Anspruch halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch abzurufen.

Beratungseinsatz

Außerdem ist im Zuge des vorgenannten Beratungseinsatzes folgende Einschätzung zu treffen und gegenüber der Pflegekasse zu dokumentieren:

  • Ist aus Sicht der Beratungsperson eine weitergehende Beratung nach § 7a SGB XI angezeigt?
  • Die pflegebedürftige Person und die Pflegeperson(en) wurden auch auf die Auskunfts-, Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten der für sie zuständigen Pflegestützpunkte sowie der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI hingewiesen – besteht der Wunsch nach einer weitergehenden Pflegeberatung nach § 7a SGB XI?

Die Pflegekasse hat dem Versicherten unmittelbar nach Eingang eines erstmaligen Antrags auf Leistungen der Pflegeversicherung oder des erklärten Bedarfs einer Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit oder weiterer Anträge auf Leistungen einen konkreten Beratungstermin anzubieten. Auf einen individuellen Versorgungsplan muss hingewiesen und über dessen Nutzen aufgeklärt werden – die Beratung kann auf Wunsch in der eigenen Häuslichkeit stattfinden.

Auch über diesen Leistungsanspruch klären wir Sie gerne auf und sind Ihren Fragen und Nöten gegenüber offen. Haben Sie keine Scheu und melden Sie sich im Bedarfsfall.

Unser Selbstverständnis

i-Staatliche-Behoerden

Wir beraten Sie:
Unabhängig von
staatlichen Behörden

i-Schweigepflicht

Wir unterliegen
der Schweige-
pflicht

i-Religion

Wir unterstützen Sie:
Unabhängig von Religion
oder Weltanschauung

Wir sind für Sie da

Beratungsstelle:

Diakonie Donau-Ries gGmbH
Teamleitung Pflege
Würzburger Str. 13
86720 Nördlingen

Geschäftsstelle:

Diakonie Donau-Ries gGmbH
Würzburger Str. 13
86720 Nördlingen
Telefon: 09081 29070-0
Telefax: 09081 29070-70
dw@diakonie-donauries.de

Sie erreichen uns telefonisch:

Mo. – Do.:
Fr.:

8.00 bis 16.00 Uhr
8.00 bis 12.00 Uhr

Ihre E-Mail wurde an die
Diakonie Donau-Ries gesendet,
herzlichen Dank.

Wir werden uns umgehend
bei Ihnen melden. 

Ihre

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